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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Oliver Lohkamp EDV-Systeme
Stand: 4. Oktober 2016
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit
widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
3. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Wetter
oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. fob deutscher Einfuhrhafen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des
Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind, die Gewährleistung beträgt für alle von
uns gelieferten Produkte 24 Monate. Sämtliche Softwareprodukte sowie alle
zugehörigen Unterlagen werden Ihnen wie besehen zur Nutzung überlassen, ohne
jedwede Garantie wie z. B. der impliziten der Einsetzbarkeit für irgendeine
spezielle Aufgabe. Die einzige Gewährleistung bei Software beschränkt sich auf
Behebung von Programmlogikfehlern innerhalb von 24 Monaten nach Installation.
Durch Einsatz der Software erklärt sich der Kunde mit dieser Vereinbarung als
einverstanden.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder
Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Der Käufer muss dem Verkäufer die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der
Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer, dass das defekte Teil bzw.
Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer
und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an eine
vom Verkäufer zu bestimmende Adresse in der Bundesrepublik Deutschland zur
Reparatur eingeschickt bzw. dort angeliefert wird. Die Geräte müssen frei
eintreffen und werden vom Verkäufer unfrei wieder ausgeliefert. Durch den
Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder, Tonermaterialien und weitere Verschleißmaterialien sowie die
unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder Handhabung von Geräten sowie Fremdeingriff
und das öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die
Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im
Rahmen unserer Reparaturbedingungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche
Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zur tragen.
5. Eine Reparatur vor Ort ist grundsätzlich nur im Rahmen eines zusätzlich zu
erwerbenden Schutzbriefes des Herstellers oder im Rahmen eines separat
abgeschlossenen Wartungsvertrags inbegriffen. Auf expliziten Wunsch des Kunden
ist jederzeit auch eine Vor-Ort-Instandsetzung gegen Berechnung der zusätzlichen
Anfahrt- und Arbeitzeitkosten möglich. Auch eine Leihstellung entsprechender
Komponenten bis zur Reparatur/Rücksendung durch den Hersteller oder
Vorlieferanten ist gegen Kostenerstattung möglich.
6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
7. Die Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
8. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
9. Bevor der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen uns geltend macht, ist er
zunächst dazu verpflichtet, den Hersteller aus einer unter Umständen gegebenen
Garantie in Anspruch zu nehmen. Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtung aus
der Garantie jedoch nicht unverzüglich und freiwillig, so kann der Käufer ohne
weiteres seine Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen.
10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die
Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen) werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen
stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das Miteigentum der Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt
ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug -
ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein
Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zahlung
1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per
Vorauskasse, per Nachnahme oder bei Abholung zahlbar, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des
Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug. Die Ware kann gegen
eine geringe Gebühr (bei Postversand z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden
versichert werden. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von den Geschäftbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem
Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem
Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu
verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Insbesondere haften wir nicht für
irgendwelche direkten, indirekten oder Folgeschäden, die durch den Einsatz von
Softwareprodukten entstehen können oder gar durch fehlende, tägliche und
verifizierte (Sichtung der Log-Dateien) Datensicherung des Kunden.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Wetter (Ruhr).
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche Streitigkeiten aus den
Vertragsbeziehungen Bochum, sofern die Vertragspartner Voll-Kaufleute,
Körperschaften, Anstalten, öffentlich rechtliche Sondervermögen und Stiftungen
des privaten oder öffentlichen Rechtes sind. Bei diesem Personenkreis gilt dies
auch bezüglich eventueller privater Liefergeschäfte. Gehören die Vertragspartner
nicht zu dem vorbezeichneten Kreis, so gilt bei ausländischen Bestellern dennoch
der vorbezeichnete Gerichtsstand als vereinbart unter Berücksichtigung des seit
dem 01.02.1973 im Verhältnis zu den jeweiligen Vertragsstaaten in Kraft
getretene europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen in Zivil-
und Handelssachen vom 29.09.1968.
2. Die Vertragsbeziehungen mit ausländischen Bestellern regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden
nationalen Recht, unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
§ 11 Export
Wiederausfuhr aus der BRD unterliegt den deutschen
und/oder US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung
nicht statthaft. Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer
schriftlichen Einwilligung unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen
jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
§ 12 Auskünfte
Der Besteller ermächtigt den Verkäufer zur Einholung von Handels- und
Bankauskünften über sein Unternehmen wie auch über beteiligte Personen.
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